Die Satzung der Ranzengarde Grün-Gelb e.V.

Satzung als PDF

§ 1 Name, Sitz und Zweck; Vereinsvermögen



1. Der Verein führt den Namen “Ranzengarde Grün-Gelb“ und hat seinen Sitz in Höhr-Grenzhausen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Pflege des rheinischen Brauchtums, insbesondere des Karnevals. Der Satzungszweck wird verwirklicht vor allem durch die Veranstaltung von Karnevalssitzungen und –umzügen.

 2. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

 3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftl. Ziele. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden; bei Mitgliedern unter  7 Jahren bedarf die Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung des bzw. der Erziehungsberechtigten; diese üben auch die in §§ 3, 5, 7, 10, 12 und 13 aufgeführten Stimmrechte aus. 

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein Aufnahmegesuch in schriftlicher Form zu richten. 

3. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

4. Die Mitglieder erkennen die Vereinssatzung als für sich verbindlich an.

5. Ehrenmitgliedschaften können auf Vorschlag des Vorstandes und mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht oder dem Verein mindestens 35 Jahre als Mitglied angehört hat.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft



1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung des Vereins oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen     oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
    b. wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung, spätestens     nach 2 Jahren,
    c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    d. wegen unehrenhafter Handlungen.
Über den Ausschluß entscheidet der einstimmige Beschluß des Vorstandes oder einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Der Bescheid über Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Beiträge  und Geschäftsjahr

1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
 - Der Beitrag für ein erwachsenes Mitglied beträgt zur Zeit 22 € pro Jahr.
 - Der Beitrag für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt zur Zeit 22 € pro Jahr.
 - der Beitrag für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Schüler an allgemeinbildenden Schulen sowie Studenten beträgt zur Zeit 22 € pro Jahr.
 - Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

2. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31.12. als Jahresbeitrag in einer Summe zu entrichten. (Aus Vereinfachungsgründen wird um eine Überweisung auf das Konto der Ranzengarde „Grün-Gelb“ gebeten. Der  Beitrag ist eine Bringschuld und keine Holschuld). 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

2. In den Vorstand und als KassenprüferInnen können alle ordentlichen Mitglieder ab derVollendung des 14. Lebensjahres gewählt werden. KassenprüferInnen können auch Nichtmitglieder sein.

§ 6 Vereinsorgane


1. Mitgliederversammlung 
2. der geschäftsführende Vorstand 
3. der erweiterte Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in der ersten Hälfte des neuen Geschäftsjahres statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    a. der Vorstand beschließt oder
    b. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim     Vorstand beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das amtliche Mitteilungsblatt. Die Pressemitteilung an den Verlag erfolgt rechtzeitig durch den/die SchriftführerIn.

5. Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a. Verlesung und Genehmigung des letzten Protokolls
    b. Bericht des/der 1.Vorsitzenden und des/der SchriftführerIn.
    c. Kassenbericht und Berichte der KassenprüferInnen
    d. Entlastung des Vorstandes
    e. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.       Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters den Ausschlag.

7. Satzungsänderungen sowie der Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und müssen Gegenstand der Tagesordnung sein.

8. Abstimmungen werden offen und nur dann geheim durchgeführt, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

§ 8 Vorstand



1. Der geschäftsführende Vorstand (in der Satzung: "geschäftsführender Vorstand" genannt) besteht aus:
    a. 1. Vorsitzenden
    b. 2. Vorsitzenden
    c. SchatzmeisterIn (KassiererIn)

2. Der erweiterte Vorstand (in der Satzung: "Vorstand" genannt) besteht aus:
    a. 1. Vorsitzenden
    b. 2. Vorsitzenden
    c. SchatzmeisterIn (KassiererIn)
    d. Elferrats-Präsident
    e. SchriftführerIn
    f. die TrainerInnen
    g. mindestens ein(e) oder mehrere BeisitzerInnen, bis der Vorstand aus     einer ungeraden Zahl an Mitgliedern besteht.

2. Beschlussfähig sind Zweidrittel des Vorstandes, es gilt einfach Stimmenmehrheit.

3. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

4. Mindestens 2 Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.

5. Der Mitgliederstamm wird von dem/der SchatzmeisterIn verwaltet.

6. Der Vorstand tritt zusammen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen.

§ 9 Protokoll



Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind von dem/der SchriftführerIn zu verwalten.

§ 10 Wahlen



Die Mitglieder des Vorstandes sowie die KassenprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Wahlen sind in der Einladung zur Jahreshauptversammlung anzukündigen. Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre gewählt, KassenprüferInnen bleiben für zwei Jahre im Amt, jedes Jahr wird eine/r der KassenprüferInnen neu gewählt (im ersten Jahr wird eine/r der KassenprüferInnen nur für ein Jahr verpflichtet).

§ 11 Kassenprüfung


Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte KassenprüferInnen geprüft. Die KassenprüferInnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der KassiererIn. Die KassenprüferInnen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 12 Elferrat


1. Der Elferrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Elferrat und den/die ElferratspräsidentIn.

3. Ausscheiden aus dem Elferrat:
    - Jedes Elferratsmitglied kann jeweils zum Geschäftsjahresende austreten.
    - Eine Abwahl kann wegen vereinsschädigendem Verhalten durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 13    Auflösung des Vereins



1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    a. der Vorstand mit Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
    b. von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins     schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Höhr-Grenzhausen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Kindergärten) zu verwenden hat. Vor der endgültigen Bestimmung über die künftige Verwendung des Vermögens ist das zuständige Finanzamt zu konsultieren.

Überarbeitung durch Vollversammlung 2007


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